Hallo,
wir haben einen Fall wo ein Unternehmer einem Verbraucher ein Auto verkauft hat EV wurde vereinbart. Nach § 323 kann er nach Zahlungsverzug ihm eine Frist setzen und dann den Rücktritt erklären. Da es sich hier allerdings um ein Teilzahlungsgeschäft handelt, kann der Unternehmer nur zurücktreten § 498, wenn er mit zwei Teilzahlungen in Verzug ist und mind. 10 % des Nennwertes. Es handelt sich um 12.000 EUR wonach der Verbraucher eine Rate gezahlt hatte. Nehme ich dann die 10 % aus dem gesamten finanzierten Betrag = 1.200 oder nur 1.150,00 EUR. Dann bin ich zur Prüfung gekommen, dass zwar die Erklärung zum Rücktritt später geht, hänge allerdings an den 10 % fest. Kann ich dann den § 346 als gesetzl. Rücktritt nehmen da eine Einigung durch eine Bedingung § 158 erfolgte = Auflösung des dingl.Vertrag und führt somit zum Rücktritt vom schuldrechtl. Vertrag und dann Rückabwicklung...?
Dann verstehe ich nicht § 323(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
gilt dies nur bei Nacherfüllung oder auch bei Zahlungsverzug?
2. der Schuldner die Leistung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer
wenn z. B. im Vertrag drin steht vertragsgemäß zum 1.2. zu leisten.?
kommt dann § 286 BGB
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, oder wie soll ich das verstehen
§ 286
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, geht dies auch auf Nacherfüllung oder als Zahlungsverzug?
Vor lauter lesen der Gesetze :wink1