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Kostenrecht, Gebührenrecht
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Kostenerstattung bei Anwaltswechsel
Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts entstandenen Kosten besteht nur, wenn der Anwaltswechsel notwendig gewesen ist. Von einem notwendigen Anwaltswechsel kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei daran kein Verschulden trifft. Dabei muss sich die Partei ein Verschulden ihres Rechtsanwalts gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Den Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat. Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts, die zu einem Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geführt haben, stellen regelmäßig keinen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO dar. (Leitsatz der Redaktion - Quelle: Mitteilungsblatt der RAK München 04/2012) - BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 183/11, www.bundesgerichtshof.de
Gruß Kasi ________________________ Mit Semmelbrösel in den Socken, bleibt selbst der größte Schweißfuß trocken.
Es besteht keine Verpflichtung, den außergerichtlichen Anwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. In diesem Fall ist ein Anwaltswechsel unschädlich. Eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr entfällt. Der unterlegene Gegner muss die höheren Kosten erstatten.
Aus der BGH-Entscheidung: "Die Antragstellerin macht geltend, aus dem Grundsatz, dass eine Partei die Kosten so gering wie möglich zu halten habe und aus Art. 3 GG folge, dass sie so gestellt werden müsse, als habe der Antragsgegner nur einen Anwalt beauftragt; in diesem Fall wäre die Verfahrensgebühr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Geltung des § 15 a RVG zu kürzen gewesen. Die Antragstellerin verkennt, dass die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV nicht dem Schutz des Prozessgegners dient. (...) [Es] besteht kein Anlass die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat."