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RVG: OWi-Verfahren vor der Behörde und dem Amtsgericht dieselbe Angelegenheit
Bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren vor der Verwaltungsbehörde und vor dem Amtsgericht handelt es sich um dieselbe Angelegenheit i.S. von § 15 Abs. 2 Satz 1 RVG, so dass ein Rechtsanwalt die Telekommunikationspauschale (Nr. 7002 VV RVG) nur einmal fordern kann.
Nur zur Erinnerung: die Entscheidung ist seit der RVG-Änderung 2013 gegenstandslos.
Jetzt gilt in Bußgeldsachen § 17 Nr. 11 RVG, in Strafsachen § 17 Nr. 10 a ==> Verfahren vor Verwaltungsbehörde/Staatsanwaltschaft und späteres gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten. Folge: getrennt abrechnen, Postpauschale mehrfach!