Beiträge: 10
| Zuletzt Online: 29.12.2020
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Gab's darauf eigentlich jemals eine Antwort?
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Hallo,
ich bin zwar schon eine ganze Zeit dabei, aber es ist für uns alle noch nicht so lange her, dass wir das Vergütungsrecht (neu) lernen mussten. Die Nummern des VV gibt es erst seit 2004. Ich bin bis heute am besten damit klargekommen, mir die Systematik einzuprägen.
Die erste Ziffer kennzeichnet ja den Teil. Die Teile muss man auswendig kennen, und das ist ja auch nicht so schwer.
Für die zweite Ziffer habe ich mir zum Beispiel in gerichtlichen Verfahren gemerkt, dass 1 das erstinstanzliche Verfahren und 2 Berufung und Revision sind. Dann hast du schn mal den Anfang, z.B. 31 oder 32. Die Verfahrensgebühr steht ja immer vorne, also z.B. 3100, die Ausnahme ist 3101 u.s.w.
Je mehr Aufgaben zu löst, desto mehr hast du Übung und das prägt sich dann ganz schnell ein. Man muss ja nicht das gesamte VV auswendig kennen, nur die gängigen Gebühren, und so viele sind es ja nicht.
Was deine Frage zu den Postentgelten betrifft, verstehe ich das nicht ganz. Du kannst die Pauschale in jeder Angelegenheit einmal berechnen. Die große Kunst ist zu wissen, was eine und was verschiedene Angelegenheiten sind. Das kommt auch mit der Zeit ;-)
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Na das hier nenne ich mal 'ne coole Forum-Rubrik. Selten so gelacht. Was euch alles passiert, unglaublich!
Irgendwann packe ich auch mal aus. Hahaha
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*lol* Gutes Statement [/quote]
Danke dir
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Meiner Meinung nach ist die Formel reine Logik in Verbindung mit Mathematik. Letztlich geht es nur darum, ein monatliches Gehalt in einen durchschnittlichen Stundenlohn umzurechnen. Da nun jeder Monat unterschiedlich lang ist und ich im Februar mein Geld bereits nach 28 Tagen, im März aber erst nach 31 Tagen verdient habe, erzielt man ja in Wirklichkeit auch jeden Monat einen unterschiedlichen Stundenverdienst. Die genaueste Methode einer Durchschnittsberechnung ist also die Ermittlung des Jahresgehalts (Monatsentgelt * 12), dann runterrechnen auf den Wochenverdienst (: 52 Wochen, ein Tag, im Schaltjahr 2 Tage werden "geopfert"). Den nun bekannten durchschnittlichen Wochenverdienst dividiert man mit der Zahl der vereinbarungsgemäß zu leistenden Wochenstunden. Fertig.
Die Formel Gehalt * 12 / 52 kann man nach mathematischen Regeln kürzen auf die Formel Gehalt * 3 / 13.
Einem Chef, der das nicht versteht und eine "Fundstelle" als Beleg haben möchte, weil für ihn vermutlich 1 Monat = 4 Wochen sind (statt richtig 4,3333333), sagt man am besten: "ok, dann gehe ich jeden Monat nach Hause, wenn 4 Wochen rum sind. Die restlichen Tage können Sie ja darüber nachdenken, warum ich nicht da bin"
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aber:
Es besteht keine Verpflichtung, den außergerichtlichen Anwalt auch mit der Prozessvertretung zu beauftragen. In diesem Fall ist ein Anwaltswechsel unschädlich. Eine Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr entfällt. Der unterlegene Gegner muss die höheren Kosten erstatten.
Aus der BGH-Entscheidung: "Die Antragstellerin macht geltend, aus dem Grundsatz, dass eine Partei die Kosten so gering wie möglich zu halten habe und aus Art. 3 GG folge, dass sie so gestellt werden müsse, als habe der Antragsgegner nur einen Anwalt beauftragt; in diesem Fall wäre die Verfahrensgebühr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vor Geltung des § 15 a RVG zu kürzen gewesen. Die Antragstellerin verkennt, dass die Anrechnungsregelung der Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV nicht dem Schutz des Prozessgegners dient. (...) [Es] besteht kein Anlass die Verfahrensgebühr nur deshalb zu kürzen, weil eine Partei vorprozessual einen anderen Anwalt hatte, der allein die Geschäftsgebühr verdient hat."
(BGH, Beschluss vom 10.12.2009 - VII ZB 41/09)
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Nur zur Erinnerung: die Entscheidung ist seit der RVG-Änderung 2013 gegenstandslos.
Jetzt gilt in Bußgeldsachen § 17 Nr. 11 RVG, in Strafsachen § 17 Nr. 10 a ==> Verfahren vor Verwaltungsbehörde/Staatsanwaltschaft und späteres gerichtliches Verfahren sind verschiedene Angelegenheiten. Folge: getrennt abrechnen, Postpauschale mehrfach!
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Unglaublich, sowohl das typische Verhalten der Behörde (erstmal wegschicken, bloß nicht beraten) als auch die Unfähigkeit der Ausbildungskanzlei. Die Ausrede, keine Ahnung im Sozialrecht zu haben, lasse ich nicht gelten. Dann hätten die Rechtsanwälte auch die Finger vom Antrag bei der Jobbörse wegnehmen sollen.
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OMG, bin ich denn der einzige Kerl hier? Na ja, in Wirklichkeit bin ich das ja gewöhnt!
Auf das Forum bin ich durch einen glücklichen Zufall gestoßen. Eine tolle Idee und danke an die Admins für die Gründung!
Kurz zu mir selbst: Ich bin 52, wohne in der Nähe von Magdeburg. Nach langen beruflichen Irrwegen habe ich 1988 meine Ausbildung zum RA-Gehilfen bei der RAK Hamm gemacht, danach die Prüfung zum Bürovorsteher in Berlin und nach Einführung des Berufes die Prüfung zum RFW in Sachsen. In Sachsen-Anhalt habe ich die Prüfungsausschüsse mit aufgebaut, bin jetzt in verschiedenen Ausschüssen der RAK tätig und engagiere mich unter anderem im RENO-Berufsverband.
Die katastrophale Entlohnung war ein Grund dafür, dass ich mich vor zehn Jahren selbständig gemacht habe, nachdem ich eine Zulassung nach dem RBerG/RDG erhielt. Tätigkeitsschwerpunkte: Verkehrsrecht, Forderungseinzug. Nebenbei bin ich aber immer auch noch für Kanzleien und in der Weiterbildung tätig geblieben.
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