PROReNos - Forum für Diskussionen rund um Gehalt von ReNos, Rechtsanwaltsfachangestellten, Stundenlohn, Mindestgehalt » Foren Suche nach Inhalten von Kasimir1603
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Laut Mitteilungen 01/2014 der RAK München stieg die Anzahl der Ausbildungsverhältnisse im Jahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr von 392 auf 437. Das entspricht einer Steigerung von 11,5%. Laut RAK München konnte der anhaltende Rückgang an Ausbildungsverhältnissen gestoppt und erstmals ein positiver Trend verzeichnet werden.
Ein Ausbildungsbetrieb, der dem Azubi eine Ausbildungsvergütung zahlt, die mehr als 20% niedriger als die Referenzausbildungsvergütung liegt, muss rückwirkend die Differenz zwischen der geleisteten und der voll angemessenen Ausbildungsvergütung zahlen (BAG, Urteil vom 16.07.2013; 9 AZR 784/11, www.bundesarbeitsgericht.de)
Thema von Kasimir1603 im Forum Freude im Büro, Spaß a...
Ich habe heute morgen meinem Chef einen kleinen Weihnachtsmann auf den Schreibtisch gestellt. Er hat sich sehr gefreut und rief von hinten: Ohhhhhhhhh ein Weihnachtsmann, das is aber lieb. Wo kommt der denn her? Ich: Das Christkind kam vorhin hier vorbeigefegt und hat den fallen lassen :D
Ein paar Minuten später kam Chefchen nach vorne und meinte: Hier, die Packerl hat das Christkind auch irrtümlich bei mir hinten abgeworfen, da steht aber ihr Name drauf :D *lol* Fand ich voll süß Hab die Packerl noch nicht aufgemacht, bin aber schon gespannt, was es ist
Thema von Kasimir1603 im Forum PROReNos - Allgemeines
Wir wünschen allen Mitgliedern, Mitstreitern und stillen Mitlesern ein frohes, besinnliches und wunderschönes Weihnachtsfest sowie einen guten Rutsch ins Jahr 2014
Ausbildungsinitiative Fit for Work 2013 Die bayerische Staatsregierung fördert auch in diesem Jahr mit der Ausbildungsinitiative Fit for Work 2013 die Berufsausbildung der Jugendlichen. Mit bis zu € 5.000,-- wird die betriebliche Ausbildung von Hauptschülern aus den Praxisklassen bayerischer Hauptschulen und von Jugendlichen ohne Schulabschluss gefördert. Neu ist, dass auch die Ausbildung von Altbewerbern gefördert wird und Abschlüsse nach Ablauf des Jahres förderfähig sein werden. Fördermöglichkeiten in Höhe von € 2.500,-- bis € 3.000,-- gibt es für Kanzleien, die zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze anbieten sowie für Kanzleien die erstmals oder in Teilzeit ausbilden. Die Schaffung zusätzlicher Ausbildungsplätze im Rahmen einer Verbundausbildung wird mit € 4.000,-- finanziell unterstützt.
In einem Beitrag der MAV-intern, Ausgabe Juli 2013, Seite 6 wird über das Sonderprogramm "Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa" (abgekürzt MobiProEU) informiert.
Die EU unterstützt damit junge Menschen aus Europa im Alter von 18 bis 35 Jahren, die eine Berufsausbildung in Deutschland aufnehmen wollen, mit Deutschsprachkursen und finanziellen Mitteln.
Thema von Kasimir1603 im Forum PROReNos - Erledigtes
Anlässlich des letzten Mitteilungsblattes 1/2013 der RAK München wurde diese am 20.03.2013 angeschrieben. Wir bezogen uns auf einen Aufsatz im Mitteilungsblatt hinsichtlich der seit 2009 rückläufigen Ausbildungszahlen sowie die Anhebung des Ausbildungsentgelts ab September 2013. Nachfolgend der Inhalt des Schreibens kurz zusammengefasst:
- kurze Erklärung, was und wer wir sind und wofür wir uns einsetzen - Zustimmung hinsichtlich der Anhebung des Ausbildungsgehalts geäußert sowie die Gründung der Ausbildungsinitiative bayernweit begrüßt - kurzes Feedback zum Inhalt der Ausbildung (Darstellung des Tätigkeitsfelds einer Refa/Reno in Bezug auf ihre Qualifizierung) und einen kurzen Ausblick auf das Gehaltsgefälle nach der Ausbildung - Anführung der aktuell laufenden Verhandlungen über einen neuen Entgelt-Tarifvertrag für Bayern im Friseurhandwerk und auch die aktuell in Mecklenburg-Vorpommern angedachte Mindestentlohnung von Erzieherinnen sowie Bezugnahme auf aktuell geführte Debatten in Bezug auf die Mindestlöhne - Info´s und Beispiele bzgl. diverser Stellenangebote in örtlichen Zeitungen und auch den Jobbörsen der Arge unterhalb der Niedriglohngrenze - Info bzgl. des Ergebnisses der Gehaltsumfrage 2011 - Hinweis auf drohende Altersarmut, Aufstockung durch SGB II - Äußerung des Wunsches, dass die RAe die Ausbildung und vorallem die Ausbildungsinhalte ihrer Azubis ernst nehmen und somit dazu beitragen, dass qualifiziertes Fachpersonal "auf den Markt kommt" und somit Untersützung und Entlastung für RAe gegeben ist, welche selbstverständlich dann auch entsprechend entlohnt werden soll - Hinweis darauf, dass es sich lohnt, in die Aus- und Fortbildung von Refas zu investieren
Thema von Kasimir1603 im Forum PROReNos - Erledigtes
Am 15.03.2013 wurden das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus, die Bayerische Staatskanzlei und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in Bayern angeschrieben.
Inhalt der Schreiben war, gleichlautend jeweils, wie nachfolgend kurz zusammengefasst:
- Anführung der aktuell laufenden Verhandlungen über einen neuen Entgelt-Tarifvertrag für Bayern im Friseurhandwerk und auch die aktuell in Mecklenburg-Vorpommern angedachte Mindestentlohnung von Erzieherinnen sowie Bezugnahme auf aktuell geführte Debatten in Bezug auf die Mindestlöhne - Info´s und Beispiele bzgl. diverser Stellenangebote in örtlichen Zeitungen und auch den Jobbörsen der Arge unterhalb der Niedriglohngrenze - Info bzgl. des Ergebnisses der Gehaltsumfrage 2011 - Darstellung des Tätigkeitsfelds einer Refa/Reno in Bezug auf ihre Qualifizierung - Hinweis auf drohende Altersarmut, Aufstockung durch SGB II - Äußerung des Wunsches, dass in den Landesregierungen auch die Berufsgruppen Beachtung finden, für die es keine Tarifverträge gibt, nämlich die Mitarbeiter freier Berufe, hier insbesondere von Rechtsanwälten
Thema von Kasimir1603 im Forum Kostenrecht, Gebührenr...
Ein Rechtsanwalt, der eine Beratung oder sonstige anwaltliche Dienstleistung für einen Unternehmer für dessen Unternehmen oder für eine juristische Person erbringt oder die Leistung mit einem Grundstück in Zusammenhang steht, ist seit Vollzug der Rechnungsrichtlinie der EU (2001/115/EG, Amtsblatt der EG 2002 Nr. L 15 S. 24) und der mit Wirkung zum 01.01.2004 geänderten Vorschrift des § 14 UStG über die Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, eine Rechnung mit den Pflichtinhalten gem. § 14 Abs. 4 UStG zu erteilen.
Erbringt er Beratungen oder Dienstleistungen lediglich gegenüber einem Nicht-Unternehmer oder gegenüber Unternehmen, die jedoch nicht deren Unternehmen betreffen, besteht keine umsatzsteuerrechtliche Pflicht zur Erteilung einer Rechnung. Zu beachten ist jedoch, dass ohne eine entsprechende Rechnungslegung das Honorar weder gefordert noch eingeklagt werden kann. Eine Rechnung ist die zivilrechtliche Voraussetzung , § 10 RVG, um Honorarforderungen zivilrechtlich geltend zu machen.
Pflichtinhalte gem. § 14 Abs. 4 UStG sind:
1. vollständiger Name und Anschrift des Rechtsanwalts bzw. der RA-Gesellschaft (die Angabe nur einer Postfachadresse ist nicht ausreichend!) 2. vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers 3. Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (wird vom Bundesamt für Finanzen erteilt) 4. Ausstellungsdatum 5. eine einmalig vom Rechnungsaussteller zu vergebende fortlaufende Rechnungsnummer
Hinweis 1: Bei einer Betriebsprüfung durch das Finanzamt kann dieses, sollte bei der Vergabe der fortlaufender Rechnungsnummern eine Nummer übersprungen worden sein, davon ausgehen, dass eine solche Rechnung erstellt und z.B. nach Barzahlung vernichtet wurde. Hier kann das Finanzamt dann ggf. eine Schätzung vornehmen und somit die Betriebseinnahmen erhöhen, es kann zu nicht unerheblichen Steuernachzahlungen kommen (§ 162 AO). Es empfiehlt sich daher, auch Rechnungen aufzubewahren, die gestrichen, storniert oder umgeschrieben wurden und ggf. entsprechend vermerken, warum eine RE-Nr. übersprungen wurde.
Hinweis 2: Die Pflicht zur fortlaufenden Nummerierung besteht nur bei Rechnungslegung gegenüber einem Unternehmen für Leistungen für dessen Unternehmen oder für Leistungen die im Zusammenhang mit einem Grundstück stehen. Für alle anderen Fälle „darf“ der RA eine Rechnung schreiben. Es empfiehlt sich jedoch in Hinblick auf die buchhalterische Übersicht und Organisation, sämtliche Honorarrechnungen mit einer RE-Nr. zu versehen.
Hinweis 3: Rechnungen sind innerhalb von 6 Monaten nach vollständiger Ausführung der Leistung auszustellen (§ 15 I RVG). Nach § 26a Abs. 1 Nr. 1 UStG handelt ordnungswidrig, wer entgegen der Vorschrift des § 14 Abs. 2 Nr. 2 UStG eine Rechnung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellt.
Hinweis 4: Es ist nicht gestattet, das Aktenzeichen als Rechnungs-Nr. zu verwenden.
Hinweis 5: In einer Bürogemeinschaft bzw. Sozietät ist es statthaft, pro angestellten Anwalt eine eigenen Nummernfolge zu vergeben.
Hinweis 6: Sollte es aus Versehen mal zur Vergabe einer Rechnungsnummer an andere Empfänger (Rechtschutz, gegnerische Versicherung, etc.), als den eigenen Mandanten kommen, ist zu empfehlen, diese Rechnungen aufzubewahren und zu notieren, dass es sich lediglich um ein Versehen handelt und es sich hier nicht um eine Rechnung gem. § 14 UStG handelt. Sonst kann es passieren, dass, wenn sowohl dem Mandanten, als auch einem Dritten (der Rechtschutzversicherung bspw.) eine Rechnung gem. § 14 UStG ausgestellt wird, die Umsatzsteuer mehrmals abzuführen ist.
6. Bezeichnung von Art und Umfang der erbrachten sonstigen Leistung (hier können der Rechnung datierte Begleitdokumente beigefügt werden, ein entsprechender Hinweis in der Rechnung ist zwingend) 7. Leistungszeitpunkt, sofern dieser feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum identisch ist 8. Zeitpunkt erhaltener und angerechneter (Teil-)Entgelte und der darin enthaltenen Steuer 9. Steuersatz, Bemessungsgrundlage und Steuerbetrag 10. sollte eine Steuerbefreiung bestehen, muss ein entsprechender Hinweis in der Rechnung erfolgen (Stichwort u.a.: Reverse Charge Verfahren)
Der Leistungs- und Rechnungsempfänger ist zum Vorsteuerabzug nur berechtigt, wenn die ihm erteilte Rechnung vorstehenden Anforderungen genügt und anhand der Rechnung und den beigefügten Dokumenten eindeutig ersichtlich ist, dass die abgerechneten Leistungen für den Rechnungsempfänger erbracht wurden. Aber auch für Leistungsempfänger, die aufgrund entsprechender Umsätze nur Einkommenssteuer/Körperschaftssteuer usw. zahlen, können im Zweifelsfall die ihnen in Rechnung gestellten Nettobeträge nicht abziehen, wenn die Rechnungsangaben/inhalte unvollständig sind.
Kostenschuldner gegenüber dem Rechtsanwalt und damit Rechnungsempfänger ist immer und ausschließlich der ihn beauftragende Mandant. Auch für den Fall, dass der Mandant über eine Rechtschutz- oder sonstige Versicherung verfügt, welche die Kosten ganz oder teilweise übernimmt, ist der Rechnungsempfänger stets der Mandant. Eine Versicherung bekommt lediglich eine Kopie/ein Doppel der auf den Mandanten ausgestellten Rechnung mit der Bitte um Ausgleich der gesamten oder eines Teils der Rechnung, je nachdem, ob der Mandant zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht oder ggf. einen Selbstbehalt zu tragen hat.
Oft kommt es auch zur Verwechslung zwischen einer „Rechnung“ und einer einfachen „Berechnung“ gegenüber einem Dritten (z.B. gegnerischer Versicherung, etc.). Lediglich die an den Auftraggeber/Mandanten zu erteilende Rechnung nach § 14 UStG erhält eine fortlaufende Rechnungsnummer sowie die Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID.
In nachfolgenden Fällen handelt es sich lediglich um eine sog. „Berechnung“ – hier sind weder die Angabe von Steuer- oder Umsatzsteuer-ID erforderlich, noch darf eine fortlaufende RE-Nr. vergeben werden:
- Kostenfestsetzungsanträge gem. § 104 ZPO sowie § 11 RVG - Abrechnungen im VKH/PKH-Verfahren - Berechnungen gegenüber Rechtschutzversicherungen des Mandanten oder der Berufshaftpflicht des Anspruchsgegners - Berechnungen gegenüber Dritten, die sich schuldrechtlich an der Begleichung der Anwaltshonorare beteiligt haben - Berechnung eines Verzugsschadens gegenüber dem Anspruchsgegner des eigenen Mandanten - in Mahnbescheidsanträgen, ZV-Aufträgen - Rechnungen an den Mandanten, die lediglich Gerichtskosten umfassen. Hier handelt es sich um sog. durchlaufende Posten und nicht um das Entgelt für eine anwaltliche Dienstleistung
Ferner sollte man eine Frist zur Zahlung setzen oder auf sonstigen Zahlungsvereinbarungen explizit hinweisen (Ratenzahlungszeitpunkt etc.). Für eine ordnungsgemäße Inverzugsetzung genügt die Aussage von „zahlbar innerhalb 2 Wochen“ zB. nicht aus. Ein konkretes Zahlungsziel ist daher sinnvoll.
Besonderheit Kleinstbetragsrechnungen bis 150,00 Euro
Bei sog. Kleinstbetragsrechnungen (bis zu einem Gesamtbetrag von 150,00 €) sind die Angabe des Leistungsempfängers, der Rechnungs-, Steuer- und/oder Umsatzsteuer-ID entbehrlich. Gemäß § 33 Umsatzsteuerdurchführungsverordnung genügen hier folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Rechnungsstellers - Ausstellungsdatum - Art und Umfang der Leistung oder Menge und Bezeichnung der gelieferten Leistung - Steuersatz und Steuerbetrag - Bruttobetrag
Der Berufsbildungsausschuss der RAK München hat am 24.10.2012 beschlossen, eine Anhebung der Ausbildungsvergütung für den Bezirk der RAK München zu empfehlen. Am 23.11.2012 wurde die Empfehlung durch den Vorstand der RAK München einstimmig bestätigt. Die Erhöhung der Mindestsätze gilt für alle Neuverträge mit dem Ausbildungsbeginn ab dem 01.09.2013. Sie gelten nicht für bereits vor diesem Datum bestehende Ausbildungsverhältnisse und auch nicht für Azubis, die ihren Ausbildungsplatz wechseln.
Für die angemessene Vergütung im Sinne des § 17 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) gelten folgende Mindestsätze:
1. Ausbildungsjahr (Grundausbildung) 600,00 Euro 2. Ausbildungsjahr (Fachausbildung) 700,00 Euro 3. Ausbildungsjahr 800,00 Euro
Thema von Kasimir1603 im Forum Kostenrecht, Gebührenr...
Ein Anspruch auf Erstattung der durch die Beauftragung eines zweiten Rechtsanwalts entstandenen Kosten besteht nur, wenn der Anwaltswechsel notwendig gewesen ist. Von einem notwendigen Anwaltswechsel kann nur dann ausgegangen werden, wenn die Partei daran kein Verschulden trifft. Dabei muss sich die Partei ein Verschulden ihres Rechtsanwalts gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Den Rechtsanwalt trifft bei einer Rückgabe der Zulassung kein Verschulden an dem dadurch notwendig gewordenen Anwaltswechsel, wenn er seine Zulassung aus achtenswerten Gründen aufgegeben hat. Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts, die zu einem Verzicht auf die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft geführt haben, stellen regelmäßig keinen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 ZPO dar. (Leitsatz der Redaktion - Quelle: Mitteilungsblatt der RAK München 04/2012) - BGH, Beschluss vom 22.08.2012, XII ZB 183/11, www.bundesgerichtshof.de
Thema von Kasimir1603 im Forum Kostenrecht, Gebührenr...
Parteiauslagen nach dem JVEG (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz)
Allgemeines
Das JVEG regelt u.a. die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern sowie die Entschädigung von Zeugen und Dritten.
Oft wird seitens der Rechtsanwälte und/oder deren Angestellter aufgrund von Nichtwissen versäumt, auch für die am Termin anwesende eigene Partei, entsprechende Auslagen geltend zu machen.
Für die Teilnahme einer Partei an einer Verhandlung, unabhängig davon, ob deren persönliches Erscheinen angeordnet ist oder nicht, können für die Partei Auslagen nach dem JVEG geltend gemacht werden. Ausweislich des § 91 Abs.1 S. 2 (2. Halbsatz) ZPO sind hier die Vorschriften für Zeugen nach dem JVEG entsprechend anzuwenden.
LS (Leitsatz) Nach dem In-Kraft-Treten des Zivilprozessreformgesetzes zum 01.01.2002 sind im Hinblick auf die Ausweitung des Stellenwertes der mündlichen Verhandlung Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung grundsätzlich auch dann gemäß § 91 I ZPO erstattungsfähig, wenn sie anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Anderes gilt nur dann, wenn sich die persönliche Anwesenheit im Ein-zelfall als missbräuchliche Ausnutzung von Parteirechten darstellt (OLG Celle, Beschl. v. 08.08.2003 – 8 W 271/03 = NJW 2003, 2994 = NZG 2003, 933 = JurBüro 2003, 594 = BauR 2003, 1929 = MDR 2004, 235 = NdsRpfl 2004, 17 = OLGR Celle 2003, 395 = juris (KORE 427302003).
OS (Orientierungssatz) 1.Die Kostenerstattung nach § 91 ZPO erfasst die Reisekosten einer Partei zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung regelmäßig auch dann, wenn die Partei anwaltlich vertreten ist und das Gericht das persönliche Erscheinen nicht angeordnet hat. Wegen der erweiterten Bedeutung der mündlichen Verhandlung nach dem Inkrafttreten des ZPO-Reformgesetzes zum 01.01.2002 sind diese Reisekosten als „notwendig“ i.S.v. § 91 I ZPO anzusehen.
2.Die Fahrtkosten der Partei sind wie diejenigen eines Zeugen erstattbar.
LG Coburg, Beschluss v. 20.07.2004 – 41 T 75/04 = JurBüro 2005, 40 = juris (KORE 530732005)
LS Den Parteien steht in aller Regel auch unter Erstattungsgesichtspunkten das Recht zu, der Verhandlung ihres eigenen Rechtsstreits beizuwohnen, so dass die Kosten, die eine anwaltlich vertretene Partei für die Teilnahme an einem Gerichtstermin aufwendet, unabhängig davon zu erstatten sind, ob das Gericht das persönliche Erscheinen angeordnet hatte oder nicht, sofern nur die Kosten nicht außer Verhältnis zu den mit der Klage oder der Rechtsverteidigung verfolgten wirtschaftlichen Interessen stehen und die Anwesenheit der Partei nicht ausnahmsweise wegen ganz besonderer Umstände von vornherein als greifbar überflüssig und nutzlos angesehen werden muss (OLG Köln, Beschl. v. 19.04.2006 – 17 W 63/06 = JurBüro 2006, 599 = OLGR Köln 2007, 32 = juris (JURE 060088109).
BVerwG Rpfleger 1984, 158: "Eine unterschiedliche Behandlung der reinen Parteikosten nach Zeitversäumnis und Fahrkosten ist nicht gerechtfertigt" (OLG Düsseldorf JurBüro 1974, 738 = Rpfleger 1974, 232).
Die Parteiauslagen nach dem JVEG werden ohne Umsatzsteuer geltend gemacht. Unabhängig davon, ob die Partei vorsteuerabzugsberechtigt ist oder nicht.
Nach Abschnitt 5. „Entschädigung von Zeugen und Dritten“ können nach § 19 JVEG folgende Entschädigungen geltend gemacht werden:
1. Fahrtkostenersatz nach § 5 JVEG 2. Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG 3. Ersatz für sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEG 4. Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG 5. Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 21 JVEG sowie 6. Entschädigung für Verdienstausfall nach § 22 JVEG.
Hierzu nachfolgende Erläuterungen:
Fahrtkosten nach § 5 JVEG
Erstattungsfähig sind bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlichen Aufwendungen (bei der Bahn Klasse 1 einschl. Platzreservierungskosten und Gepäckbeförderungsentgelt). Bei der Benutzung des eigenen PKW pro gefahrenen Kilometer € 0,25 zzgl. regelmäßig anfallender Barauslagen wie Parkgebühren.
Fahrtkosten der Partei für die Teilnahme an der Verhandlung sind grundsätzlich vom Wohnort/Sitz der Partei erstattungsfähig. Die Überschreitung der Gemeindegrenze gilt zwar für Geltendmachung von Rechtsanwaltsreisekosten, nicht jedoch für die Geltendmachung von Parteikosten.
Maßgeblich ist die Adresse im Rubrum. Bei einem Unternehmen, wo der GF z.B. persönlich geladen war oder eben einfach so am Termin teilgenommen hat, sind Parteikosten nach JVEG lediglich von der Firmenadresse bis zum Gerichtsort erstattungsfähig.
Sollte man den Fall haben, dass der Geschäftsführer (GF) des vertretenen Unternehmens persönlich geladen wurde und dessen privater Wohnsitz, von welchem aus er zum Gerichtstermin anreisen würde, wesentlich weiter vom Gerichtsort entfernt ist, als der Unternehmenssitz, sollte man dem Gericht nach Erhalt der Ladung mitteilen, dass der persönlich geladene GF von weiter entfernt anreist und mithin höhere Reisekosten anfallen würden. Ggf. ist unter diesem Gesichtspunkt dann das persönliche Erscheinen des GF unter wirtschaftlichen Aspekten entbehrlich und der GF wird abgeladen. Erfolgt diese Mitteilung an das Gericht bzgl. des weiteren Anreiseweges nicht, werden i.d.R. lediglich die Kosten Entfernung Unternehmenssitz bis Gerichtsort erstattet.
Zieht eine Partei während des Verfahrens um, sollte dies dem Gericht ebenfalls alsbald mitgeteilt werden. Insbesondere im Hinblick auf etwaig im späteren Kostenfestsetzungsverfahren anzumeldender/geltend zu machender Parteireisekosten (neuer Wohnort ggf. weiter weg vom Gericht als der vorherige, mithin höhere Fahrtkostenerstattung).
Entschädigung für Aufwand nach § 6 JVEG
Demnach erhält, wer innerhalb der Gemeinde, in der der Termin stattfindet, weder wohnt noch berufstätig ist, für die Zeit, während der er aus Anlass der Wahrnehmung des Termins von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend sein muss, ein Tagegeld, dessen Höhe sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG bestimmt.
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG „Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
a) 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 24 Euro, b) weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 12 Euro, c) weniger als 14 Stunden, aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 6 Euro
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne dass eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.
Ersatz für sonstige Aufwendungen nach § 7 JVEG
Hierunter fallen sämtliche, nicht in §§ 5, 6 und 12 JVEG erwähnten Barauslagen, welche notwendig sind, insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.
Für die Anfertigung von Ablichtungen und Ausdrucken werden für die ersten 50 Seiten je 0,50 € und für jede weitere Seite je 0,15 € sowie für die Anfertigung von Farbkopien oder Farbausdrucken je Seite 2,00 € ersetzt. Zu beachten ist, dass die Pauschale ausschließlich für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt wird, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Daten anstelle der in § 7 Abs. 2 genannten Ablichtungen und Ausdrucke werden 2,50 € je Datei ersetzt.
Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 20 JVEG
Soweit eine Entschädigung weder für Verdienstausfall nach § 22 JVEG noch für Nachteile bei der Haushaltsführung nach § 21 JVEG zu gewähren ist, beträgt die Entschädigung für Zeitversäumnis 3,00 € pro Stunde. Es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung nach 21 JVEG
Führt der Zeuge einen eigenen Haushalt mit mehreren Personen, erhält er eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 12,00 € pro Stunde, sofern er nicht erwerbstätig oder teilzeitbeschäftigt und außerhalb seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen wird. Für Teilzeitbeschäftigte wird die Entschädigung für höchstens 10 Stunden je Tag gewährt, abzgl. der Stunden, welche der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Verdienstausfall nach § 22 JVEG
Geltend gemacht werden darf ein Verdienstausfall in Höhe des regelmäßigen Bruttoverdienstes einschl. der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge, pro Stunde jedoch max. € 17,00. Für Gefangene ist die Geltendmachung von Verdienstausfall nicht möglich, sie erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendungen der Vollzugsbehörde.
Der geltend gemacht Verdienstausfall ist durch entsprechende Belege nachzuweisen.
Bei selbstständig Erwerbstätigen werden - zumindest meistens - die 17,00 € pro Stunde vom Gericht anerkannt. Auch der Geschäftsführer eines Unternehmens kann i.d.R. den Höchstsatz ohne Beleg fordern.
Das JVEG sieht nicht vor, dass ein Nachweis über den Verdienstausfall geführt werden muss (Meyer/Höver/Bach, JVEG-Kommentar, 24. Aufl., § 22 Rn. 22.3). Selbständige Erwerbstätige haben im Allgemeinen ohne Nachweis einen Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall (a. a. O. Rn. 22.17), wobei hier auch vom Höchstsatz ausgegangen werden muss.
Weiter wird auf die Entscheidung des OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2005 zu Az: 4 Ws 357/05 verwiesen, wonach Selbstständigen in aller Regel ein Verdienstausfall bis zum gesetzlichen Höchststundensatz, der als Entschädigung für Verdienstausfall gem. § 22 S. 1 JVEG zugebilligt werden kann, auch ohne Nachweis - der auch nur schwer zu führen wäre – zuzuerkennen ist (vgl. auch Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 22 Rn. 22.17 lit. b; KG Berlin, Beschl. v. 28.04.1992 – 1 W 1703/92 = juris). Ein Selbstständiger erleidet als Zeuge während seiner Heranziehung einen echten Verdienstausfall und nicht nur einen Vermögensschaden, der als solcher nicht nach § 22 JVEG zu entschädigen wäre (Zimmermann, JVEG, § 22 Rn. 4 m.w.N.).
Besonderheiten bei PKH/VKH
In einem PKH/VKH-Vergütungsantrag können die Fahrtkosten des Mandanten nicht geltend gemacht werden. Lediglich gegenüber der teilweise oder ganz unterlegenen Gegenseite können diese im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens in Ansatz gebracht werden.
Für den Fall, dass der Mandantschaft PKH/VKH bewilligt wurde und diese nicht in der Lage ist, eine Fahrt zum Gerichtstermin aus eigenen Mitteln zu finanzieren, sollte bereits vor dem Termin bei Gericht ein Antrag auf Übernahme der Kosten für eine Fahrkarte oder Fahrgeld gestellt werden (s. hierzu „Bestimmungen über die Bewilligung von Reiseentschädigungen an mittellose Personen", Kommentar Hartmann, Kostengesetze).
In einem PKH/VKH-Verfahren werden i.d.R. ausschließlich die Fahrkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln übernommen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, die Übernahme von z.B. Flug- oder PKW-kosten zu beantragen, wenn die Fahrt mit den öffentlichen Verkehrsmitteln (Bahn) unzumutbar wäre (zu lange, zu schlechte Verbindung, Anreise über Nacht, etc.).
Sollte es versäumt worden sein, vor dem Termin einen Antrag auf Erstattung der für die Terminswahrnehmung anfallender Reisekosten gestellt zu haben, besteht nach Entscheidung des OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2012 - 9 UF 128/11, BeckRS 2012, 07002, die Möglichkeit, diese auch noch nachträglich erstattet zu bekommen:
„Die im Rahmen bewilligter Prozess-/Verfahrenskostenhilfe dem Bedürftigen zwecks Wahrnehmung eines Gerichtstermins entstandenen Reisekosten können auch auf seinen nachträglichen Antrag hin erstattet werden, wenn dieser Antrag alsbald nach dem Termin gestellt wird.“
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Die Jobbörse der ARGE´n umschreibt unseren Beruf so:
„Rechtsanwaltsfachangestellte unterstützen Rechtsanwälte und -anwältinnen bei rechtlichen Dienstleistungen und übernehmen Büro- und Verwaltungsaufgaben. Sie betreuen Mandanten, bereiten Schriftsätze oder Akten vor und berechnen Fristen sowie Gebühren. Rechtsanwaltsfachangestellte arbeiten hauptsächlich in Rechtsanwaltskanzleien, die auch international ausgerichtet sein können. Darüber hinaus sind sie in Inkassobüros tätig, bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften oder in Mahnabteilungen von Versandhäusern, von größeren Warenhausketten oder von Banken, Sparkassen und Versicherungen. Rechtsanwaltsfachangestellte/r ist ein anerkannter Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Diese bundesweit geregelte 3-jährige Ausbildung wird im Bereich Rechtswesen angeboten.“
Klingt an sich jetzt nicht so unspannend sollte man meinen. Dennoch scheint der Beruf der/des Rechtsanwaltsfachangestellten bei den Schulabgängern nicht ganz vorne dabei zu sein. Wenn man so die Erfahrungsberichte in diversen Foren im world wide web liest, bekommt man den Eindruck, dass sich viele Ausbildungskanzleien gar nicht mehr bewusst sind, was sie ihren Auszubildenden und künftigen Mitarbeitern überhaupt beibringen sollten. Da werden Auszubildende die gesamte Lehrzeit über mit Aktensuchen, Aktenweghängen, Post suchen und abheften, Kaffeekochen, Botengängen, etc. „beschäftigt“. Die wesentlichen und wichtigen Dinge werden scheinbar sträflich vernachlässigt. Im Gegenzug wundert man sich dann, wenn man frisch ausgelernte Rechtsanwaltsfachangestellte einstellt, deren Wissenstand dem einer/s Auszubildenden im 1. Lehrjahr entspricht. Von selbständiger Arbeit, Unterstützung und Entlastung des Rechtsanwalts keine Spur. Ich frage mich, woran liegt das? Natürlich sollte Ausbildung Chefsache sein. Tatsache ist jedoch, dass der überwiegende Teil der Auszubildenden von fertigen Rechtsanwaltsfachangestellten ausgebildet werden. Sind diese nicht in der Lage ihr Wissen an die künftige Generation weiterzuvermitteln oder wollen sie dies schlimmstenfalls gar nicht? Leider macht die wohl auch im bundesweiten Durchschnitt schlechte Bezahlung der ausgebildeten Rechtsanwaltsfachangestellten diesen Beruf für Neueinsteiger, Schulabgänger, Umschüler etc. ebenfalls nicht sonderlich attraktiv.
Ich selbst habe meine Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten mit 19 abgeschlossen und habe mittlerweile 13 Jahre Berufserfahrung. In dieser Zeit habe ich selbst den ein oder anderen Azubi angelernt, ausgebildet und kennenlernen dürfen.
Rechtsanwaltsfachangestellte war nie mein „Traumberuf“. Ich wollte immer irgendwas mit Tieren arbeiten. Leider waren Lehrstellen in diesem Bereich rarer als rar. Die Entscheidung für den Beruf der Refa fiel daher eher zufällig. Meine eigene Ausbildung kann ich aber rückblickend nur als spannend, lehrreich und toll beschreiben. Ich hatte einen wunderbaren Ausbilder, der sich viel Zeit genommen hat, Dinge und Sachverhalte zu erklären, der darauf geachtet hat, dass wir selbstständig Akten bearbeiten können. Wir durften selbstständig Schriftsätze (u.a. Klageentwürfe, Klageerwiderungen), die Korrespondenz mit Versicherungen, Schuldnern, Banken, etc. fertigen. Die Abrechnungen nach Aktenlage war allein unsere Aufgabe. Postein- und ausgänge, Fristenverwaltung, Wiedervorlagenbearbeitung, Zwangsvollstreckung, das Mahnverfahren von A-Z – alles wurde von uns Azubis bearbeitet, Kontrolle durch den Chef und dann ab dafür. Das hat Spaß gemacht, da kam man sich „ernst genommen und wichtig“ vor. Man wuchs mit seinen Aufgaben. Man hinterfragte Sachverhalte, machte sich seine eigenen Gedanken und wurschtele sich so manches Mal durch diverse Bücher, Skripte und Notizen. Auch unsere Lehrer an der Berufsschule waren toll. Allen voran unsere Kostenrechtslehrerin. Diese nahm sich sogar nach der Schule noch Zeit, um kanzleispezifische Fälle durchzusprechen.
Auch heute noch finde ich es interessant und spannend, Akten einfach mal selber zu bearbeiten. Im Laufe der Jahre habe ich mir tiefergehende Kenntnisse im Bereich der Buchhaltung inkl. Lohnbuchhaltung angeeignet. Heute mache ich die komplette Kanzleibuchhaltung nebst Jahresabschluss, Steuergedöns und Lohnabrechnungen eigenständig.
In einer größeren Kanzlei war ich für die meiner Abteilung zugeordneten Auszubildenden zuständig. Als ich die Abteilung übertragen bekommen habe, waren es 2 feste Azubis im 2. Lehrjahr. Die beiden Mädels waren dermaßen unmotiviert. Bis dahin durften sie lediglich Hilfsarbeiten ausüben, Akten raussuchen, Post zuordnen, Botengänge und vielmehr war nicht drin. Das die keine Lust hatten war mehr als nachvollziehbar. Die Noten entsprechend schlecht bis ganz schlecht. Beide haben drüber nachgedacht, die Ausbildung zu schmeißen, sie haben geschwänzt und hatten absolut keinen Bock. Binnen kürzester Zeit hab ich es jedoch geschafft, die Azubinen einzuspannen, sie mehr und selbstständig machen zu lassen. Die blühten regelrecht auf. Wir haben zusammen gepaukt, Akten besprochen, Brainstorming betrieben und dann hab ich sie einfach auch mal machen lassen. Und sie hatten Spaß daran. Binnen kürzester Zeit erhöhte sich meine Azubizahl dann auf 4. Sie haben ihre Prüfungen alle gut abgeschlossen. Eine der damaligen Azubis hat heute ihren Rechtsfachwirt gemacht und darauf kann sie echt stolz sein.
Warum schaffen es einige Kollegen/Kolleginnen nicht, die ihnen anvertrauten Lehrlinge für den Beruf zu begeistern? Der Beruf an sich ist doch nicht einfach nur Tippen und Abheften. Wir machen doch viel mehr. Warum wird das den Lehrlingen nicht gezeigt? Warum lässt man sie teilweise so verkümmern und verschreckt sie? Sind die ausgebildeten Kräfte teilweise selber so unzufrieden in ihrem Job aufgrund schlechter Bezahlung, schlechtem Betriebsklima, keine Wertschätzung vom Chef, dass sie gar keine Lust mehr haben, dem Nachwuchs etwas beizubringen?
Rechtsanwaltsfachangestellte ist doch an sich ein facettenreicher und interessanter Beruf, der auch viele Möglichkeiten in anderen Bereichen eröffnet. Leider nützt die in der Berufsschule erlernte Theorie nichts, wenn diese in der Praxis nicht angewendet werden kann oder darf.
Ich für meinen Teil kann sagen, dass ich meinen Beruf gerne mache, dass er mir immer noch Spaß macht und dass ich diesen rückblickend immer wieder erlernen würde. Ich kann und darf selbstständig arbeiten, ich werde dafür auch noch gut bezahlt und meine Chefs wertschätzen meine Arbeit.
Was hat Euch an dem erlernten Beruf gereizt? Würdet Ihr diesen Beruf wieder erlernen? Wie war oder ist Eure Ausbildung?
Thema von Kasimir1603 im Forum Mobbing/Bossing, ungew...
Wollte hier mal "kurz" meine Story zu meiner ersten festen Arbeitsstelle nach der Ausbildung schildern.
Meine Ausbildung hab ich in einer ganz tollen kleinen Kanzlei gemacht, der Ausbilder war super nett und hat sich für uns Azubis wirklich Mühe gegeben und getan und gemacht. Leider konnte er aus gesundheitlichen Gründen die Kanzlei nicht weiterführen. So dann kam ich quasi vom Himmel ohne Zwischenstop direkt in die Hölle Eine Rechtsanwältin für FamR hauptsächlich, Strafrecht und diverses Kleinzeugs. An Unmenschlichkeit und bescheuerten Benehmen nicht zu überbieten. Eckdaten: Arbeitszeit von 8-17 Uhr, 1 Std. Mittag, 40 Std./Woche für 950 DM netto!! Ohne Fahrtkosten, ohne sonstwas - nackige 950 Öcken in DM! Einfache Fahrtzeit 1 Std. 15. Bahnhof vor Ort war ein ziemlich dunkler und abens von Alkis etc. beliebter Ort. So na dann: Tatsächliche Arbeitszeit waren regelmäßig weit über 60 Stunden, Mittagspause fiel regelmäßig aus, wenn Cheffin sich einbildete eine bestimmte Akte, ein Diktat etc. mussten genau jetzt geschrieben, erledigt, was auch immer werden. Private Telefonate waren über Kanzleitelefon nicht erlaubt. Was nicht tragisch gewesen wäre. Jedoch musste auch das private Handy während der Arbeitszeit aus sein. Toilette putzen, Fenster putzen, private Botengänge für Madame waren an der Tagesordnung. Binnen kürzester Zeit wog ich bei 1,62 m noch ganze 43 Kilo *juchhu* 3 Magengeschwüre, chronische Gastritis und eine Abneigung gegen Cheffinnen waren das Ergebnis nach nicht mal einem halben Jahr bei dieser Frau. Dümliche Bemerkungen wie: Ach, ich war mit meiner Tochter letztes WE in Paris. Machen Sie doch auch mal einen solchen Kurztrip" waren inkl. ! Da ich noch zu Hause wohnte, es in den Wintermonaten recht schnell dunkel wurde und ich eben noch nen langen Heimweg hatte, wie gesagt von einem wenig beleuchteten und von allerlei Gesocks "bewohnten" Bahnhof ausgehend, hatte ich mit meiner Mutter vereinbart, dass, wenn es länger dauert, ich kurz ne SMS schicke (dazu schlich ich mich aufs Klo!!!) oder sie mich kurz anruft, fragt, obs später wird und ich nur mit ja oder nein antworten musste und schnell wieder auflegen, damit die Personifizierung des Bösen ja nix mitbekommt. Einmal brachte sie es ferig, es war bereits kurz vor 20 Uhr, draußen stockduster, Mitte Dezember, ich Feierabend offiziell 17 Uhr! Bin kurz net an meinem Platz, klingelt meine Mum an, um zu fragen, ob ich eben noch da bin. Geht die Hexe dran und sagt zu ihr: Also, Ihre Tochter is pünktlich um 17 Uhr gegangen. Und legt auf. Sagt mir aber nichtmal, dass meine Mutter angerufen hat. Wie die daheim am Rad gedreht hat, kann man sich wohl vorstellen. Naja, und noch mehr so Dinger hat die Gutste gebracht. Aber ich glaube, dass Geschilderte reicht aus, um nachzuvollziehen, warum ich schneller als schnell dort weg wollte. Achja, die letzten 3 Monatsgehälter durfte ich dann auch noch einklagen. Begründung, warum sie nicht gezahlt hat, war, dass ich ja für das Ausfüllen der Überweisungsträger verantwortlich gewesen wäre und ihr diese nicht zur Unterschrift vorgelegt hätte Ja, nee, is klar. Die hatte so einen an der Klatsche