PROReNos - Forum für Diskussionen rund um Gehalt von ReNos, Rechtsanwaltsfachangestellten, Stundenlohn, Mindestgehalt
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Ausbildereignung von Fachangestellten und Fachwirten
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Wer darf im Anwaltsbüro oder Notariat ausbilden?
§ 1 AEVO - Geltungsbereich - Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
§ 30 BBiG - Fachliche Eignung (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, [...] und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer [...]oder 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
§ 1 ReNoPatAusb-FachEigV Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf 1. Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, 2. Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist, 3. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist, 4. Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist.
Das heißt, Ausbilder können sein:
a) die zur Anwaltschaft zugelassenen Anwälte auf Grund der Zulassung, die bestellten Notare auf Grund der Bestellung
und
b) Fachangestellte und Fachwirte auf Grund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung und Berufserfahrung sowie des Vorliegens eines AdA-Scheins.
Mit einer geballten Faust kann man keinen Händedruck wechseln. (Indira Gandhi)
Ich bin zwar Rechtsfachwirtin, habe aber keinen AdA-Schein. Du hast den doch mal gemacht, oder?
Magst du darüber mal erzählen? Wo hast du den Kurs besucht? Was für Prüfungen musstest du ablegen? Wurde was anerkannt vom Fachwirt?
Ich hatte mal gelesen, dass ich als Fachwirtin nur die praktische/mündliche Prüfung des AdA-Scheins machen müsste, da der Fachwirt als theoretische Ausbildung genügt? Stimmt das?
Zitat von Cinderella im Beitrag #2I Wo hast du den Kurs besucht? Was für Prüfungen musstest du ablegen? Wurde was anerkannt vom Fachwirt?
Ich habe nach dem ReFaWi mir nur die kompletten Studienunterlagen von der Hamburger Akademie geholt (also mich dort zum Fernkurs angemeldet und dann die Kurseinheiten durchgeackert). Grund war, dass mein ReFaWi zum einen schon 11 Jahre "alt" war. Zum anderen war mir klar, dass im ReFaWi-Studium nicht wirklich die Inhalte der AEVO vermittelt wurden. Ich hatte da ein bisschen Bedenken, dass ich eventuelle Fachfragen in der praktischen / mündlichen Prüfung nicht beantworten kann.
Ich bin problemlos zur praktischen Prüfung zugelassen worden, brauchte keine schriftliche Prüfung mehr machen. Steht ja auch der ReFaWi-Verordnung drin, dass ReFaWis von der schriftlichen Prüfung befreit werden.
Hab mich also auf die praktische Prüfung dann vorbereitet, meine "Unterweisung" geprobt (Thema: Posteingang - damit können auch IHK-Prüfer was anfangen, also nicht zwingend etwas kanzleitypisches).
Die Fragen nach der "Präsentation" waren dann doch etwas verwirrend, wenn man sich nicht mit einem Kurs vorbereitet hat. Im Nachhinein würde ich allen Rechtsfachwirten empfehlen, zumindest einen auf Fachwirte zugeschnittenen Kurs zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung wahrzunehmen. Ich hab es zwar bestanden, aber es war dann doch etwas heiß.
Es gibt überall entsprechende Kurse, zwischenzeitlich auch online, die für Fachwirte sind und auf die IHK-Prüfung vorbereiten. Letztlich sind zwar die Punkte egal, wenn man es besteht, aber mein Ergebnis war dann doch etwas haarscharf. So dass ich das nicht noch mal so machen würde.
Das Problem für ReFaWis mit AdA-Schein ist aber nach wie vor, dass die AEVO gem. § 1 nicht für den Bereich der freien Berufe gilt, so dass wir vorerst bei den Kammern nicht als Ausbilder anerkannt werden können. Der AdA-Schein hilft nur dabei, besser ausbilden zu können. Ich finde da besonders die arbeits- und berufspädagogischen Anteile des Kurses interessant und wichtig. Öffnet mal ein bisschen die Augen für den Nachwuchs und ändert den Blickwinkel. Und man lernt, wie man richtig die Inhalte der AusbildungsVO rüberbringen kann (abwechslungsreiche Methoden z. B. )
Mit einer geballten Faust kann man keinen Händedruck wechseln. (Indira Gandhi)