Das BAG hatte zum Branchenmindestlohn der Pädagogischen Mitarbeiter in Weiterbildungsgesellschaften zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte im Krankheitsfalle nicht den Mindestlohn, sondern nur den zuvor vereinbarten geringeren Lohn gezahlt. Das BAG stellt fest, dass das gesetzliche Mindestarbeitsentgelt in voller Höhe auch im Krankheitsfalle nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu zahlen ist.
Die Entscheidung ist insofern auch für uns ReNos richtungsweisen, als sie sehr wahrscheinlich auch auf das seit dem 01.01.2015 geltende Mindestlohngesetz zu übertragen ist.
Auch im Krankheitsfalle besteht für jede vereinbarte Arbeitsstunde ein Anspruch auf das Mindestentgelt, nicht nur für die tatsächlich gearbeiteten Stunden.
Das gilt im Übrigen auch für Feiertage.
Mit einer geballten Faust kann man keinen Händedruck wechseln. (Indira Gandhi)
Zitat von Marvin im Beitrag #2Danke für die Information. Ich hatte diesen Beschluss vor einigen Wochen im Radio verfolgt. Gut dass er hier zusätzlich vermerkt wird.
Ja hier wird alles gesammelt, was mit Mindestlohn zu tun hat. Wenn also weitere Entscheidungen bekannt werden: Immer her damit!
Mit einer geballten Faust kann man keinen Händedruck wechseln. (Indira Gandhi)