In dem entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmerin eine Änderungskündigung vorgelegt, nach der das bisherige Entgelt von 6,44 € angehoben werden sollte. Dabei sah der Vorschlag vor, das bisher zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld und die von der Betriebszugehörigkeit abhängige Jahressonderzahlung auf die jeweiligen Monate umzulegen und so den Mindestlohn zu erreichen.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich hiergegen erfolgreich mit einer Änderungskündigungsschutzklage. Sie obsiegte. Das Gericht erklärte, dass die bislang zusätzlichen Leistungen auch weiterhin zusätzlich zu zahlen sind, neben dem Mindestlohn.
Hinweis: Für die Änderungsschutzklage sind die selben Voraussetzungen nach dem KSchG zu erfüllen, wie auch für eine Kündigungsschutzklage.
Mit einer geballten Faust kann man keinen Händedruck wechseln. (Indira Gandhi)
Vom Landesarbeitsgericht Berlin nunmehr bestätigt: Änderungskündigungen im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohngesetzes sind unwirksam, wenn im Ergebnis dieser Änderungen das ursprünglich zusätzlich zum monatlichen Gehalt vereinbarte Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld gestrichen bzw. auf die monatlichen Leistungen umgelegt werden sollte. Es ist der Mindestlohn zu zahlen und weiterhin das vereinbarte Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld.