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Herzlichen Dank an @Sabine Vetter und @Judith Sittel vom @Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte e. V. für diese deutlichen Worte.
Immer wieder "flüchten" langjährig in Anwaltskanzleien und Notariaten beschäftigte gut ausgebildete Fachkräfte in den Öffentlichen Dienst oder in Unternehmen mit Tarifverträgen, wo sie vernünftige Arbeitsbedingungen vorfinden: angemessene Gehälter, familienfreundliche Arbeitszeiten (Gleitzeit), ausreichend Erholungsurlaub und gute Rahmenbedingungen.
Wir wünschen uns Arbeit im Team. Und das bedeutet auch Wertschätzung.
"An dieser Stelle muss die Frage erlaubt sein, ob Geringverdiener in die Außendarstellung einer Anwaltskanzlei passen. Es soll gar nicht thematisiert werden, dass Durchschnittseinkommen auch eine untere Grenze haben, die sich gegebenenfalls an der Sittenwidrigkeit orientieren könnten."
Zitat von Cinderella im Beitrag #2I Wo hast du den Kurs besucht? Was für Prüfungen musstest du ablegen? Wurde was anerkannt vom Fachwirt?
Ich habe nach dem ReFaWi mir nur die kompletten Studienunterlagen von der Hamburger Akademie geholt (also mich dort zum Fernkurs angemeldet und dann die Kurseinheiten durchgeackert). Grund war, dass mein ReFaWi zum einen schon 11 Jahre "alt" war. Zum anderen war mir klar, dass im ReFaWi-Studium nicht wirklich die Inhalte der AEVO vermittelt wurden. Ich hatte da ein bisschen Bedenken, dass ich eventuelle Fachfragen in der praktischen / mündlichen Prüfung nicht beantworten kann.
Ich bin problemlos zur praktischen Prüfung zugelassen worden, brauchte keine schriftliche Prüfung mehr machen. Steht ja auch der ReFaWi-Verordnung drin, dass ReFaWis von der schriftlichen Prüfung befreit werden.
Hab mich also auf die praktische Prüfung dann vorbereitet, meine "Unterweisung" geprobt (Thema: Posteingang - damit können auch IHK-Prüfer was anfangen, also nicht zwingend etwas kanzleitypisches).
Die Fragen nach der "Präsentation" waren dann doch etwas verwirrend, wenn man sich nicht mit einem Kurs vorbereitet hat. Im Nachhinein würde ich allen Rechtsfachwirten empfehlen, zumindest einen auf Fachwirte zugeschnittenen Kurs zur Vorbereitung auf die praktische Prüfung wahrzunehmen. Ich hab es zwar bestanden, aber es war dann doch etwas heiß.
Es gibt überall entsprechende Kurse, zwischenzeitlich auch online, die für Fachwirte sind und auf die IHK-Prüfung vorbereiten. Letztlich sind zwar die Punkte egal, wenn man es besteht, aber mein Ergebnis war dann doch etwas haarscharf. So dass ich das nicht noch mal so machen würde.
Das Problem für ReFaWis mit AdA-Schein ist aber nach wie vor, dass die AEVO gem. § 1 nicht für den Bereich der freien Berufe gilt, so dass wir vorerst bei den Kammern nicht als Ausbilder anerkannt werden können. Der AdA-Schein hilft nur dabei, besser ausbilden zu können. Ich finde da besonders die arbeits- und berufspädagogischen Anteile des Kurses interessant und wichtig. Öffnet mal ein bisschen die Augen für den Nachwuchs und ändert den Blickwinkel. Und man lernt, wie man richtig die Inhalte der AusbildungsVO rüberbringen kann (abwechslungsreiche Methoden z. B. )
Zitat von Gast im Beitrag #6Meine Urkunde besagt: "...ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zuzuordnen."
Das besagt meine Urkunde auch. Heißt aber nicht, dass jede Uni das entsprechend anerkennt (bzw. anerkennen muss) als Hochschulzugangsberechtigung. Muss man sich nach der "richtigen" Uni umschauen, wenn man denn noch studieren will.
Zitat von Cinderella im Beitrag #3J..., dass "wir hier nicht in Hamburg sind"...
Dann würde ich direkt mal nachfragen, welcher Tarifvertrag zwischen ver.di und der jeweiligen Dienstleistungsbranche ("Handel, Banken, Versicherungen", "Immobilienwirtschaft") denn zwischen Hamburg und Bremen unterscheidet. Und warum deine Arbeit in Bremen weniger wert sein sollte als in Hamburg.
Vielen Dank für den Beitrag! Ich finde es absolut angemessen, sich am Hamburger Tarifvertrag zu orientieren. Oder an "Handel, Banken und Versicherungen". Oder "Immobilienwirtschaft". Oder Öffentlicher Dienst.
Unsere Tätigkeiten lassen sich absolut vergleichen.
Thema von Catelyn im Forum Ausbildereignung von F...
Die Qualität der Ausbildung von Rechtsanwaltsfachangestellten ist schon immer ein wichtiges Thema in der RENO-Vereinigung. Viele KollegInnen, die sich in ihren Kanzleien in der Ausbildung engagieren, erwerben bei ihren zuständigen IHK (Industrie- und Handelskammern) den Ausbildereignungsschein. Geprüfte RechtsfachwirtInnen können sich bei Vorlage ihres Fachwirtzeugnisses der Rechtsanwaltskammern den theoretischen Teil der Prüfung anrechnen lassen und legen dann lediglich noch den praktischen Teil der Prüfung ab.
Dennoch bleibt ihnen die offizielle Anerkennung der Ausbildereignung verwehrt.
Die RENO und der Verein Forum Deutscher Rechts- und Notarfachwirte e. V. setzen sich derzeit aktiv dafür ein, dass künftig auch RechtsfachwirtInnen, die später die praktische Prüfung nach der AEVO bestehen, die Ausbildereignung zuerkannt wird.
Über die aktuellen Entwicklungen informieren wir euch mit den nachstehenden Links
Über die weiteren Entwicklungen werden wir euch auf dem Laufenden halten. Wir gehen davon aus, dass bis zu einer abschließenden Entscheidung noch einige Zeit ins Land gehen wird. Wir würden uns freuen über Rückmeldungen, wenn ihr den AdA-Schein erworben habt und ihn erfolgreich in der Ausbildung einsetzen könnt. Teilt uns doch einfach mit, ob ihr die Prüfung nach der AEVO als Fachangestellte/r oder als FachwirtIn abgelegt, welche Erfahrungen ihr gemacht habt und ob eure Chefinnen und Chefs diese Qualifikation wertschätzen.
Thema von Catelyn im Forum Ausbildereignung von F...
++++ "Eine gute Rechtsanwaltsfachangestellte ist unersetzlich ++++
So steht es zumindest in der Überschrift dieses Beitrages im Anwaltsblatt des DAV. Der Inhalt des Textes besagt jedoch aus unserer Sicht etwas anderes. Da arbeiten sich Quereinsteiger in kurzer Zeit in die Arbeit einer ReFa ein - was immer das auch heißen mag. Welche Tätigkeiten das sind, wird leider nicht näher beschrieben.
Dass eine richtig gute Rechtsanwaltsfachangestellte eine umfangreiche dreijährige Berufsausbildung absolvieren muss, um den Anwältinnen und Anwälten für deren juristische Arbeit den Rücken freihalten zu können, scheint völlig nebensächlich zu sein. Rechtsanwaltsfachangestellte sind mehr als Tippsen und Telefonistinnen.
Da wird die Freizeit von Angestellten respektlos bis 24 Uhr ausgenutzt und über Gehälter und sonstige Rahmenbedingungen wird kein Wort verloren.
Dass immer weniger Schulabgänger sich für den Beruf der Rechtsanwaltsfachangestellten interessieren, weil die Arbeitsbedingungen schlecht sind, wird nicht benannt. Massagen, Coachings und nette Essen sollen darüber hinwegtäuschen, dass nicht angemessen bezahlt wird und die Armutsrente vorprogrammiert ist.
Nein, der Artikel wird nicht dazu beitragen, die Situation zeitnah dahingehend zu verbessern, dass wieder mehr Auszubildende gewonnen werden können. Das scheint auch nicht Ziel des Beitrags zu sein, im Gegenteil, es ist eher ein Aufruf dazu, Quereinsteiger "günstig" einzustellen und auf die "Dienste" von ausgebildeten Fachkräften künftig zu verzichten.
Thema von Catelyn im Forum Ausbildereignung von F...
§ 1 AEVO - Geltungsbereich - Ausbilder und Ausbilderinnen haben für die Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dieser Verordnung nachzuweisen. Dies gilt nicht für die Ausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.
§ 30 BBiG - Fachliche Eignung (1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind. (2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer 1. die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, [...] und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer [...]oder 3. für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
§ 1 ReNoPatAusb-FachEigV Die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt für den Ausbildungsberuf 1. Rechtsanwaltsfachangestellter/Rechtsanwaltsfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen ist oder als Rechtsbeistand Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, 2. Notarfachangestellter/Notarfachangestellte, wer als Notarin oder als Notar bestellt ist, 3. Rechtsanwalts- und Notarfachangestellter/Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte, wer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und als Notarin oder als Notar bestellt ist, 4. Patentanwaltsfachangestellter/Patentanwaltsfachangestellte, wer zur Patentanwaltschaft zugelassen ist.
Das heißt, Ausbilder können sein:
a) die zur Anwaltschaft zugelassenen Anwälte auf Grund der Zulassung, die bestellten Notare auf Grund der Bestellung
und
b) Fachangestellte und Fachwirte auf Grund ihrer abgeschlossenen Berufsausbildung und Berufserfahrung sowie des Vorliegens eines AdA-Scheins.
In 2014 befragte das Soldan Institut die Anwaltschaft nach ihrer Motivation, ReNos / RaFas auszubilden. Das Ergebnis fiel enttäuschend aus: Die Anwälte sähen das Verhältnis zwischen Aufwand und Nutzen nicht als ausgewogen genug. Daher bilden immer weniger Kanzleien aus. Allerdings würden sich auch immer weniger ausbildungsfähige Schulabgänger finden lassen.
Nunmehr befragt das Soldan Institut uns Mitarbeiterinnen zu unserer Zufriedenheit, unserem Einkommen und vielen anderen Arbeitsbedingungen. Wir dürfen gespannt sein, was am Ende dabei herauskommt:
Die Prüfung wird am 24.06.2015 bestanden, die Ausbildung endet. Sie endet nicht erst mit der vertraglichen Vereinbarung, sondern mit Bestehen der Prüfung.
Wird am 25.06.2015 weiter gearbeitet, beginnt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Es bedarf einer fristgerechten Kündigung und vor allem bedarf es einer angemessenen Vergütung der weiteren Tätigkeit des ehemaligen Azubis. Bis 24.06.2015 wird anteilig die Azubi-Vergütung gezahlt, ab dem 25.06.2015 ist Gehalt zu bezahlen.
Mindestens ist zwingend das Mindestarbeitsentgelt nach dem Mindestlohngesetz zu bezahlen. Bei Verstoß hiergegen handelt der Rechtsanwalt ordnungswidrig, gegebenenfalls strafrechtlich relevant wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmerbeiträgen zu den Sozialversicherungsbeiträgen.
Werden die Gehaltsansprüche verweigert, wäre die Rechtsanwaltskammer zu informieren oder gegebenenfalls der Zoll zur Prüfung der Einhaltung des Mindestlohngesetzes.
Daher:
Arbeitskraft anbieten und wenn der Chef den Ex-Azubi rausschmeißt, ab zum Fachanwalt für Arbeitsrecht und Vergütung bist zum fristgemäßen Ablauf des Arbeitsverhältnisses einfordern!
Thema von Catelyn im Forum Entscheidungen der Arb...
Das BAG hatte zum Branchenmindestlohn der Pädagogischen Mitarbeiter in Weiterbildungsgesellschaften zu entscheiden. Der Arbeitgeber hatte im Krankheitsfalle nicht den Mindestlohn, sondern nur den zuvor vereinbarten geringeren Lohn gezahlt. Das BAG stellt fest, dass das gesetzliche Mindestarbeitsentgelt in voller Höhe auch im Krankheitsfalle nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz zu zahlen ist.
Die Entscheidung ist insofern auch für uns ReNos richtungsweisen, als sie sehr wahrscheinlich auch auf das seit dem 01.01.2015 geltende Mindestlohngesetz zu übertragen ist.
Auch im Krankheitsfalle besteht für jede vereinbarte Arbeitsstunde ein Anspruch auf das Mindestentgelt, nicht nur für die tatsächlich gearbeiteten Stunden.
wir sind auch der Suche nach Rechtsanwalts- und/oder Notarfachangestellten, die bei ver.di Mitglied sind. Wir müssen unsere Kräfte bündeln und gemeinsam handeln. Das ist aber nur möglich, wenn wir wissen, wo KollegInnen organisiert sind und ob sie bereit sind, sind für unsere Berufsgruppe zu engagieren, Öffentlichkeitsarbeit zu leisten und auf unsere zum Teil prekäre Gehaltssituation aufmerksam zu machen.
Gehälter auf Mindestlohnniveau sind nicht angemessen und bedeuten später Altersarmut.
Gefragt sind natürlich auch angestellte Anwälte, Rechts- und/oder Notarfachwirte oder die Kolleginnen und Kollegen, die noch über einen "Gehilfen"-Abschluss im Beruf verfügen.
Meldet euch, wenn ihr ver.di-Mitglieder seid, damit wir uns zusammentun können. Sonst finden wir euch nicht.
In dem entschiedenen Fall wurde der Arbeitnehmerin eine Änderungskündigung vorgelegt, nach der das bisherige Entgelt von 6,44 € angehoben werden sollte. Dabei sah der Vorschlag vor, das bisher zusätzlich gezahlte Urlaubsgeld und die von der Betriebszugehörigkeit abhängige Jahressonderzahlung auf die jeweiligen Monate umzulegen und so den Mindestlohn zu erreichen.
Die Arbeitnehmerin wehrte sich hiergegen erfolgreich mit einer Änderungskündigungsschutzklage. Sie obsiegte. Das Gericht erklärte, dass die bislang zusätzlichen Leistungen auch weiterhin zusätzlich zu zahlen sind, neben dem Mindestlohn.
Hinweis: Für die Änderungsschutzklage sind die selben Voraussetzungen nach dem KSchG zu erfüllen, wie auch für eine Kündigungsschutzklage.
Diesen Herrn Rechtsanwalt kennen wir noch aus der Vergangenheit. Er zahlte seinen Mitarbeiterinnen rund 1,60 € die Stunde Gehalt und wurde vom JobCenter wegen Sittenwidrigkeit in Anspruch genommen, die Sozialleistungen zurückzuzahlen.
Jetzt wartet er mit einer neuen Idee auf: Unterlagen können auch in Thailand gescannt und den e-Akten zugeordnet werden. Für 750 € im Monat.
Klingt zunächst gut und nach deutlich mehr als Mindestlohn. Ist es aber gar nicht, wenn man genau hinschaut:
Jeder einzelne Monat hat bei einer Arbeitswoche von Montag bis Freitag unterschiedliche Arbeitstage. Im Januar 2015 sind es 22 Tage, im Februar nur 20, im Juli und Dezember sind es sogar 23 Arbeitstage.
Januar 2015: 8,50 € x 22 Arbeitstage x 7 Stunden je Arbeitstag aus dem obigen Sachverhalt = 1.309 € brutto Februar 2015: 8,50 € x 20 Arbeitstage x 7 Stunden je Arbeitstag = 1.190 €
In diesen beiden Monaten ist auch mit einem Bruttogehalt von 1.350 € der Mindestlohn erreicht, es sind jedoch im Januar 2015 keine 8,90 € mehr, wie noch in der obigen Pauschalberechnung ermittelt.
Juli, Dezember 2015: 8,50 x 23 Arbeitstage x 7 Stunden = 1.368,50 €
Der Mindestlohn wird um 18,50 € in einem so langen Monat unterschritten! Obgleich die Pauschalberechnung noch zu einem angeblichen Stundenlohn von 8,90 € führte.
Ein Pauschalisierung des monatlichen Bruttoentgeltes funktioniert nur dann, wenn er insgesamt über dem Mindestlohn eines langen Monats liegt. Hier wären also mindestens 1.370 € monatlich zu vereinbaren, dann wären sowohl für lange als auch für kurze Monate alle Stunden mit Mindestlohn abgedeckt und darüber hinaus könnte noch die eine oder andere Überstunde in kurzen Monaten abgeleistet werden (Achtung: Aufzeichnung!)
Die 8,90 € aus der oben angegebenen Pauschalberechnung sind also nur Augenwischerei.